Immer häufiger müssen Gerichte die Frage klären, unter welchen Voraussetzungen ein Anbieter (Verkäufer) bei eBay berechtigt ist, sein Angebot vorzeitig zu beenden. Dies ist nur zulässig, wenn hierzu eine gesetzliche Berechtigung besteht. Die andere Frage ist aber, unter welchen Voraussetzungen ein Bieter (Käufer) sein Gebot zurückziehen kann.
Hierüber hatte das AG Dieburg mit Urteil vom 15.04.2015, 20 C 945/14, zu entscheiden. Ein Anbieter bot im Wege einer eBay-Auktion als privater Verkäufer einen Opel-Kadett zum Verkauf an. Das Angebot beinhaltete zunächst lediglich die Artikelbeschreibung. Zwei Tage vor Auktionsende teilte der Anbieter mit, dass nunmehr das Fahrzeug nach Ende der Auktion innerhalb von 7 Tagen gegen Barzahlung abgeholt werden müsse, andernfalls Lagerkosten in Höhe von 11,00 EUR pro Tag verlangt werden müssen. Der Bieter zog daraufhin sein Gebot zurück. Nach Ende der Auktion war er zugleich Höchstbieter und der Verkäufer verklagte den Bieter auf Zahlung des Kaufpreises. Der beklagte Bieter meinte, nach Änderung des Angebot 2 Tage vor Ende der Auktion sei er nicht mehr an sein Gebot gebunden gewesen. Dies sah das Gericht anders und gab der Kaufpreisklage statt. Es stellte u. a. fest: „Eine Abänderung der Angebote, wie hier von der Klägerin vorgenommen, sehen die AGB von eBay nicht vor. Eine Änderung der Vertragsbedingungen könnte aber als Rücknahme des ursprünglichen und Abgabe eines neuen Angebotes gesehen werden. Dann müsste die Klägerin dazu “gesetzlich berechtigt” gewesen sein, § 9 Ziff. 11 Ebay-AGB. Eine Berechtigung zur einseitigen Abänderung eines Angebots sieht das Gesetz aber nicht vor. Gemäß § 145 BGB ist der Antragende an seinen Antrag grundsätzlich gebunden. Eine Ausnahme macht die Vorschrift nur, wenn die Gebundenheit ausgeschlossen wurde.“ Somit war der Anbieter an sein ursprüngliches Angebot gemäß § 145 BGB i.V.m. § 9 Z. 11 eBay AGB gebunden. Die Vertragsklausel zur Zahlung von Standgebühren wurde kein Inhalt des Angebots. Das Einstellen des ursprünglichen Angebots durch die Klägerin stellte das verbindliche Angebot auf einen Vertragsschluss dar, gerichtet an den Höchstbietenden im Zeitpunkt des Ablaufs der Auktion.
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